35 Euro Wellness-Gutschein - Die Geschenkidee für Unternehmen

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt auch und besonders im Geschäftsleben.

Nicht nur vor Weihnachten oder zum Jahreswechsel: mit kleinen Zuwendungen bringen Sie Ihre Wertschätzung zum Ausdruck. Dabei gilt: Als Unternehmer können Sie Geschenke an Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Geschenke 35 Euro pro Person und Jahr nicht überschreiten.

Unsere Empfehlung: Wohlbefinden verschenken

Machen Sie Ihren Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern eine besondere Freude und verschenken Sie einen Wellness-Gutschein, denn Wellness geht immer. Der Gutschein kann für unterschiedlichste Wellness-Anwendungen in den angeschlossenen Partnerstädten eingelöst werden - von Massage über Beauty-Anwendungen bis zur Kältesauna.

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Der 35 Euro Wellness-Gutschein als Geschenk für Kunden, Lieferanten und Partner

Damit sowohl Sie als auch der Beschenkte Freude an dem Geschenk haben, beachten Sie bitte die folgenden Punkte:

Voraussetzung dafür, dass Sie Geschenke bis zu 35 Euro als Betriebsausgabe absetzen können, ist, dass das Geschenk aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel aus Dank für die gute Zusammenarbeit, gemacht wird und nicht an eine Gegenleistung gebunden ist.

B2B- und B2C-Geschenke müssen versteuert werden. Wenn Sie nicht wollen, dass der Beschenkte das Geschenk als Einnahme versteuern muss, können Sie das Geschenk pauschal mit 30% seines Wertes zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern. Die Steuer ist dann für Sie ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Bis zu 35 Euro können Sie im Jahr pro Person verschenken. Mehrere Geschenke an ein und dieselbe Person werden dabei addiert. Überschreiten Sie das Limit von 35 Euro, dann kann das Geschenk nicht mehr als Betriebsausgabe verbucht werden - nicht einmal der Anteil unter 35 Euro. Stattdessen wird der Wert des gesamten Geschenks dann als Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt und muss als Gewinn versteuert werden.

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Wichtiger Hinweis:
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Die steuerliche Behandlung von Geschenken im Unternehmensbereich sowohl beim Schenkenden als auch beim Beschenkten ist ein komplexes Thema. Fragen dazu klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Ihrem zuständigen Finanzamt.